AGB / Mietbestimmungen

1. Übernahme des Fahrzeuges

* 1.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein Fahrzeug ohne technische Defekte, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu stellen.
* 1.2. Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen.
Etwaige Mängel bzw. Beanstandungen werden dabei jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Check-out-/Check-in-Report, welcher vom Mieter und
Mitarbeiter des Vermieters zu unterschreiben ist, festgehalten. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Check-in-/Check-out-Reports
durch ihre Unterschrift als für sich verbindlich an.
* 1.3. Der Mieter verpflichtet sich nach Maßgabe der Preisliste des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes eine Kaution an den Vermieter zu zahlen,
bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird.

2. Führungsberechtigte

* 2.1. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter auch von anderen Personen gefahren werden.
Die Zustimmung des Vermieters gilt für die entsprechend der gesonderten Vereinbarung vorseitig mit ihren Vor- und Zunamen sowie der Führerscheinnummer
eingetragenen sonstigen Personen als erteilt.
* 2.2. Jeder Fahrzeugführer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und Führerscheinklasse entsprechen.

3. Nutzung des Fahrzeuges

* 3.1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport
oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Der Mieter haftet für die
Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen. Bei Verstössen und daraus resultierende Schäden haftet der Mieter.
* 3.2. Nicht gestattet sind die Weitervermietung des Fahrzeuges sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen.
* 3.3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ist untersagt.
* 3.4. Die Bedienungsvorschriften einschließlich der Vorschriften hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung
des Fahrzeuges geltenden, gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW´s u. a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber.
* 3.5. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.
* 3.6. Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind nicht erlaubt.
4. Abstellen des Fahrzeuges

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist.
Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren. Besondere gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen für das Abstellen von LKW´s bleiben hiervon unberührt.

5. Pflichten des Mieters bei Schadensfall oder Panne

* 5.1. Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten
sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und
Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
* 5.2. Einen Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet, den Schadensfall persönlich
durch ein Unfallberichtsformulars, welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten
Fahrzeuge sowie eine Skizze von Unfallort und -hergang enthalten muss, vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Dem Unfallbericht sind, sofern
vorhanden, polizeiliche Dokumente beizufügen.
* 5.3. Einen Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das
ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet
die Fahrzeugschlüssel und -papiere beim Vermieter abzugeben.
* 5.4. Der Mieter hat den Vermieter und dessen Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.

6. Versicherungen

* 6.1. Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. In oder auf dem Fahrzeug
befindliche Sachen sind hiervon nicht gedeckt. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigem und/oder vorsätzlichem
Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

7. Haftung des Mieters

* 7.1.Vollhaftung. Die Selbstbeteiligung am Mietfahrzeug gilt für alle anfallenden Kosten die im Zusammenhang mit dem Unfall (Schaden) entstehen. Wie z.B.: Schäden an Gegenständen oder anderen Fahrzeugen oder Abstandzahlung. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Während der
Mietdauer haftet der Mieter daher für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges
einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal
nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert berechnet. Des Weiteren haftet der Mieter für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang stehen,
wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.
* 7.2. Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber dem Vermieter für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete nach der jeweils
aktuellen Preisliste des Vermieters für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis offen, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.
* 7.3. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.
* 7.4. Ist ein Mieter als Vertreter ohne Vollmacht für weitere Mieter aufgetreten, so haftet er gemäß § 179 BGB selbst.
* 7.5. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Pannen (speziell Reifenschäden kein Versicherungsschutz besteht.
Die daraus entstehenden Kosten für Apschlepp- ,Reparatur- und Materialkosten(Felgen, Reifen) trägt der Mieter. * 7.6. Weitere gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

8. Haftungsbeschränkung

* 8.1. Der Mieter kann seine Haftung durch Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl, oder nur
für Fahrzeugdiebstahl, gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall begrenzen.
Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z. B. Kupplungsschäden, Schäden
durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte).
* 8.2. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der unter Ziffer 1. bis 5. genannten Pflichten verletzt.
* 8.3. Der Mieter haftet unbeschadet einer vereinbarten Haftungsreduzierung persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an den
Aufbauten von gemieteten LKW´s/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder -breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes
Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut oder andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges zurückzuführen sind.

9. Vertragsbeendigung

* 9.1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, es sei denn, es liegt eine Kündigung nach Maßgabe der Ziffern 9.2 und 9.3 vor.
* 9.2. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ihm der Vermieter das Fahrzeug oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht bis spätestens eine
Stunde nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt übergibt. Der Mieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn das Fahrzeug nach Übernahme ausfällt
und der Vermieter ihm nicht binnen einer Frist von drei Stunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
* 9.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn einer der Mieter oder eine weitere Person, dem das Fahrzeug durch den Mieter
überlassen wurde, das Fahrzeug in vertragswidriger Weise gebraucht oder sonstige vertragliche Pflichten erheblich verletzt.
* 9.4. Die Kündigungserklärung des Vermieters kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden.
10. Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte,
die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter
den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

11. Rückgabe des Fahrzeuges

* 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages (Ziff. 9) an dem vereinbarten Ort an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter hat
das Fahrzeug nebst Zubehör in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hatte, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch üblichen Abnutzung
des Fahrzeuges. Durch den Vermieter übergebenes Sonderzubehör (z.B. Kindersitze, Zurrriemen, Decken, Planen oder Navigationsgeräte) müssen bei der
Fahrzeugrückgabe auch wieder dem Vermieter zurückgegeben werden.
* 11.2. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten und nur an Mitarbeiter des Vermieters erfolgen.
* 11.3. Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht, so verlängert sich – vorbehaltlich
abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Verleihstation bzw. bis zu dem Zeitpunkt,
in dem der Vermieter Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen
und Verlust und Beschädigung von Sonderzubehör während dieser Zeit.
* 11.4. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben, so hat der Vermieter das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder
in seinen Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt mindestens in Höhe des
vorgesehenen Tarifs fort. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif gemäß
der zum Zeitpunkt des ersten Tags der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

12. Zahlungsverpflichtungen des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages
ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei der Rückgabe gegebenenfalls fehlenden Kraftstoffes zuzüglich Betankungsservice mit
ein. Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten
Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietkorrekturen,
Schadensfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallende Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

13. Haftung des Vermieters

Jede Haftung des Vermieters aus diesem Vertrag ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang
nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Bei Verwendung des Fahrzeuges im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der Fahrzeughalter
von jeglicher Haftung frei.

14. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

* 14.1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
* 14.2. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer 14.2.
* 14.3. Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag wird Schwerin als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnort
oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Stand: Juni 2009

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